Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Firma A.S.G. Industrielackierungen GmbH
§ 1 Anwendung
1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen des Verkäufers bei laufenden und künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden.
§ 2 Angebot
1. Angebote sind freibleibend, es sei denn sie sind als verbindlich bestätigt.
2. Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf DIN- Normen sind nur dann vertragliche Beschaffenheitsmerkmale, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Garantien im Rechtssinne bedürfen unserer ausdrücklichen gesonderten schriftlichen Erteilung. Der Verkäufer behält sich vor, Abweichungen im Hinblick auf die ständige Fortentwicklung und Verbesserung seiner Produkte vorzunehmen.
3. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§ 3 Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn der Verkäufer diese schriftlich bestätigt hat. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Soweit der Käufer die für den Transport des Liefergegenstandes verwendete Verpackung nach der Verpackungsordnung an den Verkäufer zurückgibt, trägt der Käufer die Kosten des Rücktransports und der Verwertung der verwendeten Verpackung.
2. Erfolgen Lieferungen und/oder Leistungen später als vier Monate nach Auftragsbestätigung, ist der Verkäufer berechtigt, bei zwischenzeitlicher Änderung der Listenpreise und/oder Material-, Lohn- und sonstigen Kosten, neue Preise zu berechnen.
§ 4 Lieferung
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung und rechtzeitigen Materialbeistellung. Sie gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist.
2. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen sind bis zu 10% zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen ohne ausdrückliche Vereinbarung von Abrufterminen kann der Verkäufer spätestens drei Monate nach Lieferung der letzten Teillieferung eine verbindliche Festlegung der Lieferung der weiteren Abrufmenge verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Verkäufer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen.
4. Die Lieferzeit verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Verkäufer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte gleichviel, ob im Werk des Verkäufers oder bei seinen Unterlieferern eingetreten z.B. Streik und Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe.
5. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die auf eigenem Verschulden des Verkäufers beruht, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Das Recht des Käufers, sich im Falle grobem Verschulden des Verkäufers vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
§ 5 Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Käufer geliefert, sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Käufer die entstehenden Mehrkosten auch bei Fertigungsunterbrechungen.
3. Die Haftung des Verkäufers bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Die Kosten einer etwaigen Versicherung trägt der Käufer.
§ 6 Gefahrtragung
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten, die Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderung und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderung sowie aller zukünftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentü- mer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Falle die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch au- ßer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt
sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gem. Abs. 1 Satz 2 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück der Käufer eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der ge- werbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehende Wechsel werden hiermit an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer verwahrt die Papiere für den Verkäufer.
7. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i.S.v. Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
8. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seiner Zahlungspflicht auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers.
10. Werden die abgetretenen Forderungen von dem Verkäufer eingezogen, ist der Käufer verpflichtet, beim Einzug durch den Verkäufer umfassend mitzu- wirken, insbesondere Abrechnung zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, soweit diese für den Einzug erforderlich sind.
11. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugs- ermächtigung ebenfalls.
12. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
13. Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, so ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zahlbar.
2. Montagearbeiten, Lohnarbeiten, Reparaturen und sonstige Leistungen sind grundsätzlich ohne Abzug zahlbar.
3. Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf bei Wechseln der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Zahlungsverzug oder das Bekanntwerden von solchen Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers zur Folge. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszufüh- ren, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommene Wechsel, Bar- zahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen.
5. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Dem Käufer bleibt es unbenommen, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Dem Verkäufer bleibt es unbenommen, unabhängig hiervon einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
§ 9 Formen
1. Der Käufer trägt die Kosten der vom Verkäufer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Der Preis für die Formen enthält auch einmalige Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Käufer veranlasste Änderungen.
2. Käufer und Verkäufer sind sich einig, dass – sofern nichts anderes vereinbart wird – der Käufer nach Zahlung der Kosten Eigentümer der Formen wird. Die Übergabe der Formen wird durch die Aufbewahrungspflicht des Verkäufers ersetzt.
3. Der Verkäufer verpflichtet sich – unbeschadet Ziff. 6 – die Formen ausschließlich für die Aufträge des Käufers zu verwenden.
4. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Käufers und von der Lebensdauer der Formen ist der Verkäufer bis zur Abnahme einer vereinbarten Mindeststückzahl bzw. bis zum Ablauf des Vertrages zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt.
5. Im Kaufpreis einer vom Käufer bestellten und bezahlten Form ist der Gegenwert für das vom Verkäufer beigestellte Know-How bei der Konzipierung und beim Bau nicht enthalten. Dies ist bei Herausgabe der Formen an den Käufer von diesem zusätzlich angemessen zu vergüten.
6. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen zur Bezahlung der Formenkosten nicht nachgekommen ist und/oder sich hinsichtlich der ihm aus den Formen gelieferten Formteilen in Abnahme – und/oder Zahlungsverzug befindet, hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen und ist darüber hinaus berechtigt, die Formen bis zur Abdeckung sämtlicher Forderungen an den Käufer beliebig weiter zu verwenden, insbesondere durch Vertrieb der aus der Form hergestellten Formteile; es entfällt also die Verpflichtung des Verkäufers, die Formen ausschließlich für Aufträge des Käufers zu verwenden. Soweit an den Formteilen gewerbliche Schutzrechte des Käufers bestehen, erteilt der Käufer für die Zeit seines Verzuges dem Verkäufer eine kostenlose Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb der Formteile.
7. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Formen für die Formteile für Nachbestellungen des Käufers sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Käufer innerhalb zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen der Formteile erteilt werden.
8. Der Verkäufer haftet nur für die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten und nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung der Formen für die Formteile auftreten. Wartungskosten, die durch den normalen Formenge- brauch innerhalb der vereinbarten Standzeit erforderlich werden, gehen zu Lasten des Verkäufers.
9. Als Eigentümer der Formen trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs der Form, ebenso sämtliche Kosten der erforderlichen Versicherungen für die Formen.
10. Erlischt die Aufbewahrungspflicht im Falle § 9 Ziff. 7, so kann der Verkäufer den Käufer unter Fristsetzung zur Abholung der Formen auffordern. Nach Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, entweder die Formen auf Kosten des Käufers einzulagern oder sie zu verschrotten. Bewahrt der Verkäufer die Form über den Zweijahreszeitpunkt hinaus auf, ist der Verkäufer von jeder Haftung bezüglich der Formen frei.
§ 10 Gewährleistung
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen oder ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde.
2. Mängelrügen i.S.v. Ziff. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden.
3. Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muß die Mängelrüge innerhalb der 12-monatigen Gewährleistungsfrist bei Entdeckung unverzüglich erfolgen.
4. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
5. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Qualität, Farbe usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen. Als Beschaffenheit unserer Produkte gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung über unsere Produkte stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, stellt jedoch keine Garantiezusage dar.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7. Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so hat der Verkäufer das Recht wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Beseitigung des Rechtsmangels (Nacherfüllung) innerhalb angemessener Frist. Bei einem Fehlschlagen dieser Bemühungen, oder wenn diese unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu mit Ausnahme der Ansprüche, die nachfolgend in Absatz 13 geregelt sind.
8. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haltungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
9. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
10. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage – bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung infolge Alterung und/oder Verschleiß (z.B. Greiferauflagen, Transportriemen, Transportbänder, Anschläge, Puscher etc. aus Holz oder Kunststoff, Sauger, Luftfilter u.ä.), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung insbesondere durch Unterlassen der erforderlichen regelmäßigen Wartung oder durch Wartung durch nicht autorisierte Dritte oder durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe durch den Käufer (wie z.B. Verwendung von Ersatzteilen, die nicht von A.S.G Industrielackierungen autorisiert sind), mangelhafte bauliche Vorleistungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse wird keinerlei Gewähr übernommen, sofern diese nicht auf das Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
11. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Hinsichtlich dieser Kosten werden sich Käufer und Verkäufer abstimmen. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten.
12. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Ge- währleistungsfrist von 12 Monaten für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
13. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausge- schlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellte und in den Fällen, in denen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt ferner auch nicht bei Vorliegen einer Garantie im Rechtssinne.
§ 11 Haftung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Rückgriff im Sinne von § 478 BGB, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder sind nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend geboten. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers im Falle des Rückgriffs bleiben unberührt. Dieser Ausschluss gilt ferner nicht bei dem Verkäufer zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden.
§ 12 Schutzrechte
1. Der Käufer haftet dem Verkäufer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Verkäufer von allen entspre- chenden Ansprüchen frei und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Verkäufer darf Lieferungen, Herstellungen und sonstige Arbeiten sofort einstellen, wenn ein Dritter entgegenstehende Schutzrechte geltend macht und zwar ohne Prüfung der Rechtslage.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, gelieferter Software und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer eigentums- und urheberrechtliche Ver- wertungsrechte uneingeschränkt vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der §§ 69 a ff UrhG bearbeitet werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag vom Verkäufer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
§ 13 Montagearbeiten
Bei der Ausführung von Montagearbeiten gelten ebenfalls unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen!
§ 14 Datenschutz
Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Verkäufer selbst oder von Dritten stammen, i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gegenüber fälligen Zahlungen oder die Aufrechnung mit geltend gemachten Gegenansprüchen sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
§ 16 Abtretung von Ansprüchen
Der Käufer kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.
§ 17 Schluß
1. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Käufer Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
2. Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten und subsidiär die Bestimmungen des BGB.
3. Erfüllungsort für Lieferung, Leistungen und Zahlungen ist Schopfheim.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen in Urkunden- und Wechselprozessen, ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünfigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht.
5. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.